Umgang mit der 2G-Regelung in Sportstätten / Reitställen Stand 24.11.2021

Pferdeland Niedersachsen GmbH

Zum Umgang mit der 2G-Regelung erhalten wir momentan viele Anfragen. Grundsätzlich gelten die in der Corona-Ordnung festgelegten Regelungen.  Es ist aber auch damit zu rechnen, dass bereits ab kommender Woche eventuell eine Erhöhung der Warnstufe eintritt und dann mit einer 2G+ Regelung zu rechnen ist. Auch auf diese Situation sollten sich Pferdehalter vorsorglich einstellen.  Die entsprechenden FAQs auf der Homepage des Landes Niedersachsen hierzu werden zur Zeit überarbeitet.

Stand 24.11.2021

Zur Erklärung:

Gem. § 3 Abs. 5 Nds. Corona-Verordnung vom 23.11.2021 wurde mit Wirkung vom 24. November 2021 landesweit die Warnstufe 1 für das Land Niedersachsen festgestellt.

Nach § 8b Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung hat demnach jede Person,

–  die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen (2-G Regel).

–  die eine Sportanlage unter freiem Himmel nutzen will, bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen.

Der/die Betreiber/in der Sportanlage hat den Nachweis aktiv einzufordern. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zu der Sportanlage zu verweigern (§ 8 Abs. 4 S. 2,3 Nds. Corona-Verordnung).

Nach § 8b Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung gilt die 2G-Regel nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen.

Die entsprechenden FAQ auf der Homepage des Landes Niedersachsen https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html werden dort zur Zeit überarbeitet.

Für den Fall, dass ein Tierbesitzer/-halter die vorstehenden Vorgaben nicht erfüllen kann oder will und folglich sein Tier nicht (richtig) versorgen kann, ist darauf hinzuweisen, dass jeder, der ein Tier hält/besitzt, für dessen Wohlergehen verantwortlich ist. Dies gilt für alle Tierbesitzer, die sich z. B. aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sehen, die im Krankenhaus liegen, in Urlaub fahren, sich auf einer Dienstreise befinden o. Ä., aber eben auch für solche Personen, die aufgrund der Coronaregeln dieser Verpflichtung nicht selbst nachkommen können.

Insofern liegt die Verantwortlichkeit in all diesen Fällen beim Halter bzw. Besitzer, der grundsätzlich gehalten ist, für solche Situationen entsprechende (Vorsorge)Maßnahmen zu ergreifen.

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