Die Verordnung sieht zur Bekämpfung des Coronavierus SARS-Cov-2 u.a. Regelungen in Abhängigkeit von Warnstufen vor. Der Reitsport fällt weiterhin unter die Regelungen zur Nutzung von Sportanlagen unter den Vorgaben der jeweiligen Warnstufen. Allerdings haben wir im Reitsport eine besondere Konstellation, so dass nur in den Sportanlagen (Reithallen, Reitplätzen o.Ä.), nicht aber in Stallungen die vollständigen Regelungen des §8b Nds. Corona-Verordnung gelten.
- Auf und in den Sportanlagen gilt in Reithallen / auf Außenplätzen etc. die 2G-Regelung in Verbindung mit Berücksichtigung der 10qm-Regel (max. 1 Person auf 10qm Fläche).
- In der Stallgasse / Boxen gilt die 3G-Regelung.
- Der Zutritt zur Sportanlage ist unter 3G-Regelung erlaubt, wenn es der Berufsausübung dient oder für das Tierwohl unabdingbar ist.
- Es besteht Maskenpflicht.
- Die Stallbetreiber haben ein Hygienekonzept zu erstellen.
Die Gültigkeit der überarbeiteten Verordnung wird für Sonntag, den 12.12.2021 erwartet.
Weiterführende Erklärungen zur Verordnung veröffentlichen wir, sowie die Verordnung offiziell für gültig erklärt ist.