Heute veröffentlichte das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium einen Leitfaden zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden und Eckpunkte zum Schutz vor Coranainfektion. Dieser Leitfaden richtet sich an alle pferdehaltenden Betriebe, Vereine, Verbände und Privathalter und klärt wesentliche Fragen. Er zeigt auf, wie eine konsequent an die Situation angepasste Organisation aller Abläufe in der Pferdehaltung beziehungsweise -betreuung zu gestalten ist, damit die Anforderungen an den Infektionsschutz gewahrt werden. Der Leitfaden ist als maßgebliche Grundlage anzusehen.
Die Mitteilung des Ministeriums finden Sie hier. Das Pdf mit dem Leitfaden kann auf dieser Seite ebenfalls unter “Was gilt für Pferdebetriebe” heruntergeladen werden.
Leitfaden zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden und Eckpunkte zum Schutz vor Coronainfektionen
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie haben Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) oberste Prioritäten. Dazu gehört auch, Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu Angehörigen des eigenen Hausstands gehören, auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Selbstverständlich sind die Versorgung und Betreuung einschließlich Bewegung der Pferde entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes weiterhin sicherzustellen. Dabei sind die Belange des Infektionsschutzes zwingend zu berücksichtigen, insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von Mensch zu Mensch von 1,5 Metern. Um eine tiergerechte Versorgung und Bewegung von Pferden gewährleisten zu können, müssen dafür fachlich geeignete Personen pferdehaltende Betriebe betreten. Die Anzahl der Personen richtet sich nach Betriebsgröße bzw. Anzahl der Pferde. Dies hat unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus zu geschehen.
Der vorliegende Leitfaden klärt dazu wesentliche Fragen. Er zeigt auf, wie eine konsequent an die Situation angepasste Organisation aller Abläufe in der Pferdehaltung bzw. -betreuung zu gestalten ist, damit die Anforderungen an den Infektionsschutz gewahrt werden.
Anforderungen des Infektionsschutzes
Aktuelle Vorschriften und Informationen des Landes Niedersachsen zu Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus können unter www.niedersachsen.de/Coronavirus abgerufen werden.
Informationen zum Schutz vor SARS-CoV-2 stellt darüber hinaus unter anderem auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Internet unter www.infektionsschutz.de bereit.
Dieser Leitfaden überträgt die vorgenannten Vorschriften, Informationen und Empfehlungen auf die Haltung und Betreuung von bzw. den Umgang mit Pferden.
Wichtige Aspekte sind:
- Information aller Beteiligten
- Aufstellen und Einhaltung verbindlicher Regeln
- Beschränkung der sozialen Kontakte auf das unverzichtbar Notwendige
- Betreuung der Pferde durch andere Personen bei Quarantäne, Symptomen einer Erkrankung der Atemwege oder Fieber
- Abstandhalten und Verzicht auf Berührung / Händeschütteln
- Händehygiene (regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht)
- Beachtung der Husten- und Niesregeln.
Anforderungen des Tierschutzes
Nach § 2 Tierschutzgesetz muss jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Zudem darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Dementsprechend ist unter Beachtung der Vorgaben zum Schutz vor SARS-CoV-2 zulässig: die Versorgung, Betreuung oder Ausführung (bzw. das Reiten) von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung.
Sichergestellt sein muss daher u. a.:
- Pferdegerechte Fütterung
- Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)
- Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Liegen Verletzungen vor?)
- Täglich mehrstündige Bewegung (kontrollierte und freie Bewegung). Es muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang die durch Personen kontrollierte Bewegung des Pferdes reduziert werden kann und in wie weit z. B. der alleinige Weidegang, die Nutzung einer Bewegungsanlage (z. B. Führanlage) oder der Gang auf das Paddock ausreichend sind.
- Notwendige tierärztliche Versorgung
- Notwendige Versorgung durch den Schmied.
Maßgaben für die Umsetzung
1. Organisatorische Aspekte
Benennung einer verantwortlichen Person
Für die Umsetzung und Einhaltung der notwendigen Regeln bedarf es einer verantwortlichen Person. In Pensionsbetrieben und Reitschulen ist das in der Regel der Betriebsleiter. Bei Vereinen liegt die Verantwortung in den Händen des Vorstandes. Bei Bedarf kann die Aufgabe an geeignete Personen delegiert werden. Dies ist zu dokumentieren.
Information und Kommunikation
Es ist zwingend erforderlich, dass alle Beteiligten einen guten Kenntnisstand zum Infektionsschutz besitzen und aufgestellte Verhaltensregeln eingehalten werden. Eine Missachtung der Regeln muss unterbunden werden. Personen in Quarantäne oder mit respiratorischen Symptomen bzw. Fieber haben keinen Zutritt! Für die Kommunikation von Hinweisen eignen sich Aushänge, Schautafeln, Internet, Messenger, E-Mail und andere digitale Formate sowie persönliche Einzelgespräche durch die Leitung unter Beachtung der Mindestabstandsregelung. Zusammenkünfte sind aus Infektionsgründen zu unterlassen bzw. auf höchstens zwei Personen bei einem Mindestabstand von 1,5 Metern zu beschränken.
Begrenzung und Festlegung von Anwesenheitszeiten
Ausschließlich für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendige Personen haben Zutritt. Die Anwesenheitszeit wird grundsätzlich auf das notwendige Minimum reduziert. Hierbei ist von maximal 2 Stunden pro Pferd und Tag auszugehen. Dabei ist nur eine Person je Pferd erforderlich. Je nach Betriebsgröße und Anzahl der zu betreuenden Pferde, legt die 3 Betriebsleitung fest, wie viele Personen sich maximal zur Versorgung und Bewegung der Pferde gleichzeitig auf der Anlage aufhalten dürfen. Dies ist in einem Versorgungsplan festzulegen. Der Plan hat zu berücksichtigen, dass sich der Einsatz der zur Versorgung der Pferde notwendigen Personen soweit möglich über den Tag verteilt. Es ist ein Anwesenheitsplan zu führen, der die Anwesenheitszeiten festhält. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nur so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, wie es mit den Vorschriften zum Schutz vor SARS-CoV-2 vereinbar ist. Müssen in einem Reitstall zur Sicherstellung der notwendigen Grundversorgung der Tiere zeitgleich mehrere Personen anwesend sein, so gilt auch dort gleichermaßen das Abstandsgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen.
Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der Anwesenheit
Damit im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus die sozialen Kontakte nachvollzogen werden können, ist in einer Liste die Anwesenheit von Personen in der Pferdehaltung zu dokumentieren.
Anwesenheit von Tierarzt, Schmied und Dienstleistern
Grundsatz: Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Wenn eine Versorgung von Pferden durch den Tierarzt oder Schmied erforderlich ist, erfolgt diese in Absprache mit der für die Tierhaltung verantwortlichen Leitung bzw. Person. Hiervon darf ausnahmsweise nur abgewichen werden, wenn bei akuter Erkrankung des Tieres oder zur Notfallversorgung vorgenannte Personen nicht erreichbar sind. Die Anwesenheit weiterer Dienstleister in der Pferdehaltung, so sie zur Gesunderhaltung des Pferdes notwendig sind (z. B. Physiotherapeuten) ist auf das absolute Minimum zu reduzieren und muss ebenfalls mit der Leitung abgesprochen werden. Es ist abzuwägen, ob eine Dienstleistung nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann. In vorgenannten Fällen gelten das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern und die Beschränkung auf höchstens zwei Personen bei der Behandlung.
Mitarbeiter des Betriebes
Sofern ein Betrieb auf Grund seiner Größe über eine entsprechende Anzahl Mitarbeiter verfügt, empfiehlt sich die Arbeit in einem strikten Schichtsystem. Im Falle von Infektionen mit dem Coronavirus kann dies dazu beitragen, dass nicht alle Mitarbeiter gleichzeitig unter Quarantäne gestellt werden.
Vertretungsregelungen
Im Fall von Erkrankungen oder notwendiger Quarantäne muss die Versorgung des Pferdes sichergestellt sein. Der verantwortlichen Leitung wird empfohlen, von allen Pferdebesitzern eine entsprechende Vertretungsregelung einzuholen.
Möglichkeit für die Händehygiene
Der Verein oder Betrieb muss sicherstellen, dass die Anforderungen an die Händehygiene erfüllt werden können. Waschbecken, Seife und (Papier-) Handtücher müssen stets zur Verfügung stehen.
Schließung von Reiterstübchen und Sozialräumen
Das Betretungsrecht der Anlagen bezieht sich ausschließlich auf die notwendige Versorgung der Pferde. Gesellige und soziale Kontakte sind nicht zulässig. Die entsprechenden Räumlichkeiten (z. B. Reiterstübchen) sind zu schließen. Sämtliches soziales Beisammensein ist zu unterbinden.
2. Verhaltensregeln für die betreuenden Personen
Einhalten aller Maßgaben zum Infektionsschutz
Jede Person verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung aller aufgestellten Regeln. Nur unter dieser Maßgabe kann die zuverlässige Versorgung der Pferde sichergestellt werden. Der Vorsorgegedanke gilt ausdrücklich auch dem Infektionsschutz der Betriebsmitarbeiter.
Reduzierung der Anwesenheitszeit und Eigenverantwortung
Jede Person verpflichtet sich dazu, die eigene Anwesenheitszeit auf die angemessene Versorgung des Pferdes zu reduzieren. Ziel der Anwesenheit in einer Reitanlage ist nicht die Ausübung des Sports oder die Freizeitgestaltung. Maßgeblich ist der Schutz der Menschen vor einer Coronavirusinfektion. Daher sind sämtliche Maßnahmen so auszurichten, dass der basale Anspruch des Tierschutzgesetzes erfüllt wird. Darüberhinausgehende Aktivitäten müssen unterbleiben. Die Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Pferdeversorgung hängt maßgeblich von der Eigenverantwortung aller Beteiligten ab.
Keine Begrüßungsrituale
Auf gängige Begrüßungsrituale wie Händedruck oder Umarmungen ist ausdrücklich zu verzichten.
Händehygiene
Unmittelbar nach Betreten der Anlage sind sofort die Hände gründlich zu waschen und ggf. zu desinfizieren, bevor weitere, der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Gegenstände wie z. B. Putzzeug, Besen, Schubkarren etc. angefasst werden. Regelmäßige Händereinigung wird angeraten. Vor dem Verlassen der Anlage ist ebenfalls eine gründliche Händehygiene durchzuführen.
Abstandsregeln
Ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen im Stall ist bei jeglichen Tätigkeiten rund um die Betreuung und Bewegung der Pferde einzuhalten. Beengte Räumlichkeiten, wie z. B. Sattelkammern, werden einzeln betreten. Die Abstandsregeln sind auch bei der 5 Pferdevor- und -nachbereitung zur Betreuung und Bewegung und bei dem Passieren auf der Stallgasse einzuhalten.
Anzahl der Pferde in der Halle und auf dem Platz
Die Anzahl der Pferde, die sich mit den sie betreuenden Personen gleichzeitig in der Halle und auf dem Außenreitplatz befinden, ist auf das notwendige Minimum zu begrenzen. Orientierung bietet die Formel: 200 Quadratmeter je Pferd (das entspricht vier Pferden bzw. Personen auf einer Fläche von 40 x 20m). Die mit dieser Berechnung bestimmte Anzahl soll nicht überschritten werden.
Weitere Informationsquellen
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung www.ms.niedersachsen.de
Robert-Koch-Institut www.rki.de
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung www.bzfga.de ; www.infektionsschutz.de
Pferdesportverband Hannover www.psvhan.de
Pferdeland Niedersachsen GmbH www.pferde-land-niedersachsen.com/corona.html
reitsport MAGAZIN (Verbandsorgan für den Pferdesportverband Hannover) www.reitsport-magazin.net/coronavirus-im-ueberblick
Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) www.pferd-aktuell.de