Corona- Fragen und Antworten – Auszug aus den FAQ

Pferdeland Niedersachsen GmbH

01.12.2021 Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

FAQ Nutzung von Sportanlagen/Reitsport

Warnstufe 1:

Nach § 8b Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung hat jede Person,

– die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen (2-G Regel).

– die eine Sportanlage unter freiem Himmel nutzen will, bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen.

Warnstufe 2:

Nach § 8b Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung hat jede Person,

– die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen (2G-plus Regel)

Außerdem ist eine Atemschutzmaske mindestens des

Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen.

– die eine Sportanlage unter freiem Himmel nutzen will, hat bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen. (2-G Regel)

Der/die Betreiber/in der Sportanlage hat die o.g. Nachweise aktiv einzufordern. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zu der Sportanlage zu verweigern (§ 8 Abs. 4 S. 2,3 Nds. Corona-Verordnung).

Nach § 8b Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung gilt die 2G-Regel/2G-plus Regel nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen.

Wichtige Hinweise:

Zu unterscheiden ist, wer die Sportanlage betritt. Für die Nutzer/Pferdehalter gilt auf Sportanlage in der Warnstufe 2 zum Betreten 2G plus, für die Betriebsangehörigen (Arbeitsverhältnis) und z.B. auch Hufschmiede, Tierärzte etc. gilt die Anlage als Arbeitsstätte, es gilt 3G.

Tierversorgung

Jede/r, die/der ein Tier hält/besitzt ist für dessen Wohlergehen verantwortlich. Wenn ein Tierbesitzer die o.g. Vorgabe nicht erfüllen und folglich sein Tier nicht richtig versorgen kann, liegt die Verantwortlichkeit beim Halter bzw. Besitzer, die/der grundsätzlich gehalten ist, entsprechende (Vorsorge)Maßnahmen zu ergreifen. Das ist nichts anderes, wie wenn die Tierversorgung z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, man im Krankenhaus liegt, in den Urlaub fährt, sich auf einer Dienstreise befindet o. Ä. – auch in diesen Fällen sorgt man schließlich für Ersatz.

Pferdehaltungseinrichtung

Eine bloße Einrichtung für die Unterbringung von Pferden, die nicht an eine Reitanlage angeschlossen ist, dient nicht dazu, darin Sport auszuüben. Dort stehen ausschließlich Tiere, die versorgt werden müssen. Folglich gelten die vorgenannten besonderen Vorschriften der Corona-Verordnung nicht für die Tierversorgung in solchen Einrichtungen.

Wenn diese Haltungseinrichtung jedoch räumlich mit einer Reitanlage verbunden ist, ist das gesamte Gelände als Sportanlage zu sehen, es gelten die Zutrittsbeschränkungen gem. Corona-Verordnung.

Findet die Selbstversorgung von Pferden jedoch gemeinsam mit anderen Pferdehaltern – z. B. im Rahmen einer Pensionspferdehaltung, Haltergemeinschaft etc. auf einer Reitanlage statt, ist der gesamte Betrieb als Sportanlage zu betrachten und fällt unter die vorgenannten besonderen Bestimmungen der Corona-Verordnung. Also in Warnstufe 1 gilt 2G, in Warnstufe 2 2Gplus!

Alle FAQs finden Sie hier: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus-faq-186571.html

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